Wenn ein Arzneimittel mit einem neuen Wirkstoff auf den Markt kommt, muss es sich seit Inkrafttreten des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG, a-t 2010; 41: 101-3) im Jahr 2011 einer so genannten frühen Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) unterziehen, in der sein Zusatznutzen im Vergleich zur jeweils zweckmäßigen Vergleichstherapie geprüft wird. Das Ergebnis hat maßgeblichen Einfluss auf den Erstattungsbetrag, den die Krankenkassen ab dem zweiten Jahr nach Markteinführung für das neue Mittel bezahlen und der vom GKV-Spitzenverband und dem jeweiligen Anbieter ausgehandelt oder bei fehlender Einigung von der Schiedsstelle festgelegt wird.* Präparate ohne belegten Zusatznutzen dürfen dabei nicht zu höheren jährlichen Therapiekosten führen als die vom G-BA bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie (bei mehreren Alternativen ist die wirtschaftlichste zu wählen).
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© 2017 arznei-telegramm, publiziert am 7. April 2017
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