RÜGE PER DIENSTANWEISUNG DISZIPLINIERUNGSINSTRUMENT FÜR PFLICHTBEWUSSTE BGA-
BEAMTE |
Ein BGA-Sachbearbeiter für den Bereich orale Kontrazeptiva versuchte, Maßnahmen zur Risikoabwehr für Gestoden-haltige
Kontrazeptiva (in FEMOVAN/MINULET) durchzusetzen, nachdem dem Amt vergleichsweise auffällig gehäuft thromboembolische Komplikationen mit zum
Teil invalidisierenden Folgen (Lähmungen, Gehunfähigkeit, Sprachverlust u.a.) auch bei jungen Frauen gemeldet worden waren. Der Vorgesetzte erteilte
ihm daraufhin eine "dienstliche Rüge":
"Durch Anruf von Herrn Dr. STADEL, Chief Epidemiology bei der FDA, am 7. Febr. 1992 erfuhr ich erstmals davon, daß Sie
beabsichtigen, ihn am 17. Febr. 1992 zu empfangen und ihn über den Sachstand zu Gestoden-haltigen oralen Kontrazeptiva zu informieren.
Herr Dr. STADEL bezog sich für seinen offiziellen Besuch des BGA auf eine Einladung durch Sie vom 8. Januar.
Offenbar haben Sie nicht nur im Namen des BGA einen Vertreter dieser Behörde eigenmächtig eingeladen, sondern in der Zwischenzeit von über
vier Wochen es auch unterlassen, Ihre Vorgesetzten zu informieren.
Sowohl Herr Dr. BECKMANN als auch ich selbst hatten bereits bei verschiedenen vorangegangenen Anlässen Grund, Sie darauf hinzuweisen, daß in
Stufenplanverfahren eigenmächtige Außenkontakte Ihre Zuständigkeitsgrenzen überschreiten.
Der oben beschriebene Ablauf zeigt, daß Sie dennoch fortfahren, Ihre Kompetenzen zu überschreiten. Außerdem ergibt sich aus den
übersandten Fragen der FDA, daß die zur Diskussion vorgesehenen Themen auch Ihre fachliche Zuständigkeit überschreiten.
Durch Ihr Verhalten haben Sie Ihre Vorgesetzten im Amt vor vollendete Tatsachen gestellt und in einen unangemessenen und unserem Interesse an einem
kompetenten Informationsaustausch mit der FDA nicht dienlichen Handlungszwang gebracht.
Dies ist dem Ansehen des BGA bei der FDA schädlich und geeignet, die Beziehungen dieser Behörden zu belasten.
Ich sehe mich daher gezwungen, Sie als zuständiger Abteilungsleiter zu rügen.
Außerdem weise ich Sie darauf hin, daß in einem weiteren Fall von Dienstpflichtverletzung von mir weitergehende Konsequenzen eingeleitet werden."
(G. KREUTZ)
Diese Abmahnung eines Fachbeamten unterstützte der Vizepräsident des BGA, Dr. WELZ:
"Ihre Äußerung ist aber Anlaß darauf hinzuweisen, daß aus den einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen
insbesondere Weisungsgebundenheit, Unterstützungsangebot, Verschwiegenheitspflicht, Dienstwegprinzip grundsätzlich folgt, daß
eine Kritik an Vorgesetzten und deren Meinungsäußerungen nach außen aus gutem Grund nicht statthaft ist."
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