METAMIZOL (NOVALGIN U.A.) NACH AMBULANTEN OPERATIONEN |
Metamizol (NOVALGIN; a-t 1 [1994], 14) ist gemäß Bescheid des
Bundesgesundheitsamtes vom 11. Nov. 1986 ausdrücklich zur Behandlung von "akuten starken Schmerzen nach Verletzungen oder Operationen"
zugelassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine ambulante oder stationäre Operation handelt, sondern nur die Stärke des zu erwartenden
Schmerzes ist entscheidend. Soweit die zu erwartenden postoperativen Schmerzen "akut und stark" sind, brauchen Ärzte auch bei
ambulanten Eingriffen nicht zu befürchten, sich außerhalb der zugelassenen Indikationen zu bewegen und sich dadurch
Haftungsansprüchen auszusetzen.
Dr. SCHUSTER, CROMME (Hoechst AG, Rechtsabt.)
D-65926 Frankfurt am Main
Ob die Firma Hoechst ihre Rechtsabteilung auch dann bemüht, wenn Metamizol auf Vorträgen und in Lehrbüchern ohne Einschränkung
und damit entgegen dem Zulassungsstatus als Schmerzmittel der Wahl bezeichnet wird (vgl. a-t 11 [1993] ,
125)?
Hinterfragt wurde in a-t 1 (1994), 14 die routinemäßige Schmerzprävention bzw. -behandlung mit
Metamizol (NOVALGIN u.a.) bei ambulanten Operationen. Dafür ist Metamizol nicht zugelassen. Diese Indikationseinschränkung kann bei
routinemäßiger Anwendung nicht dadurch umgangen werden, daß die zu erwartenden Schmerzen einfach als akut und stark definiert
werden. Eine solche globale Aufwertung der Schmerzqualität dürfte im Schadenfall bei Haftungsansprüchen nicht ausreichend sein.
Bei jeder Nutzen-Risiko-Abwägung muß die Schwere und Bedrohlichkeit der Erkrankung in einem adäquaten Verhältnis zur Schwere des
möglichen Schadensereignisses (Schock, LYELL-Syndrom, thrombotisch-thrombozytopenische Purpura oder Agranulozytose; vgl. a-t 11 [1993], 125) stehen. Auch dieses trifft für die routinemäßige Behandlung passagerer Schmerzen bei
ambulanten Operationen nicht zu, denn schwere Störwirkungen unter Metamizol sind häufiger als üblicherweise angegeben. So liegt die
Häufigkeit von Agranulozytosen unter Metamizol nicht wie oft angegeben in der Größenordnung von 1:1 Millionen (Mio) Behandlungen, sondern bei
50:1 Mio (BGA-Anhörung Metamizol vom 19. Sept. 1986). Schockreaktionen nach Einnahme per os werden auf 20:1 Mio Behandlungen beziffert, nach
parenteraler Anwendung auf 200:1 Mio, Schockfragmente auf 1.000 und Hautreaktionen auf 4.000-11.000 pro 1 Mio. Behandlungen (HELLENBRECHT, D., R.
SALLER: intern. praxis 31 [1991], 837, Red.
|
© 1994 arznei-telegramm |