CAVE: VERORDNUNG VON "KREBSMITTEL" EDELFOSIN ORDNUNGSWIDRIG |
In a-t 2 (1991), 23 warnten wir vor der Verwendung des "Krebsmittels" ET18OCH3 (Edelfosin). Der Nutzen des Mittels erscheint nicht
hinreichend belegt. Die Patienten müssen hierfür pro Behandlungszyklus von drei Monaten bis zu 15.000 DM aus eigener Tasche aufwenden. Ein
Anspruch auf Erstattung des privatärztlich verordneten Mittels durch eine Gesetzliche Krankenkasse besteht nicht. Die Klage eines Patienten mit niedrig
malignem Non-Hodgkin-Syndrom auf Erstattung der Kosten durch eine Ortskrankenkasse wurde vom Sozialgericht Aachen abgewiesen. Die klinischen
Prüfungen befinden sich in Phase 1/2. Der Hersteller besitzt für Edelfosin keine Zulassung. Edelfosin ist "deshalb nicht verkehrs- und damit auch
nicht verordnungsfähig".
"Das hier streitbefangene Arzneimittel Edelfosin wird vom Pharmahersteller in ordnungswidriger Weise und damit unerlaubt in den Verkehr gebracht; der
verordnende Arzt ... beteiligt sich im Sinne des § 14 Abs. 1, S. 1 Ordnungswidrigkeiten-Gesetz an dieser Ordnungswidrigkeit und handelt damit selbst
ordnungswidrig."
Sozialgericht Aachen AZ.: S 6 Kr 62/92
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