Offenbarungspflicht der Blutspendedienste nach HIV-Infektionen: Namen von Blutspendern unterliegen nicht der ärztlichen
Schweigepflicht, wenn es um das Aufspüren der Spender möglicherweise HIV-kontaminierter Blutkonserven geht, die im Rahmen der Heilbehandlung von
Unfallfolgen gegeben wurden. In einem unanfechtbaren Beschluß entschied das Landessozialgericht Niedersachsen, der ärztliche Leiter eines
Blutspendedienstes sei nicht zur Verweigerung der Aussage berechtigt. Er könne sich nicht darauf berufen, daß keine Befreiung von der Schweigepflicht
vorliege. Er sei als Geschäftsführer einer Blutspendedienst GmbH tätig geworden. Somit sei ein zivilrechtliches Leistungsverhältnis zwischen
GmbH, Blutspendern und Empfängern der Blutkonserven berührt. Selbst bei Annahme eines Arzt-Patienten-Verhältnisses seien im Rahmen einer
vorzunehmenden Güterabwägung die Interessen der Hinterbliebenen an sachgerechter Abklärung ihrer Ansprüche nach eingetretener HIV-
Infektion höher zu bewerten als die Anonymität von Blutspendern, deren Blut für Heilbehandlungszwecke verwendet wird (AZ L3S [U] 161/92).
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