Kurz und bündig a-t 1990; Nr.3: 33

Produkthaftung für Arzneimittel: Der Hersteller eines Medikamentes muß nicht nur Warnhinweise in die Gebrauchsinformationen aufnehmen, die das Bundesgesundheitsamt vorschreibt, sondern auch solche, die sich aus einem nicht fern liegenden bestimmungswidrigen Fehlgebrauch ergeben können. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes betrifft solche Arzneimittel, bei denen aufgrund des Anwendungsbereiches anzunehmen ist, daß die verordnete oder angegebene Dosis erheblich überschritten wird. Anlaß der Entscheidung war der Tod eines Asthmakranken, der bei einem Asthmaanfall ALUPENT Dosieraerosol in Abständen von wenigen Sekunden wahrscheinlich 50mal oder häufiger betätigte (Bundesgerichtshof – VI ZR 112/88) (ati d).

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