CORDICHIN Wie der Hersteller die Negativliste zu umgehen sucht: Den zweifelhaften therapeutischen Stellenwert der Chinidin-
Verapamil-Kombination CORDICHIN beleuchteten wir im a-t 6 (1990), 50. Nachdem in juristischen Auseinandersetzungen das Bundesgesundheitsministerium obsiegt
hat, wird CORDICHIN ab Oktober 1991 in der "Negativliste" aufgeführt. Es läßt sich damit nicht mehr zu Lasten der Gesetzlichen
Krankenkassen verordnen. Um die Negativ-Listung seines Präparates zu verhindern, hatte der Hersteller "spontane" Beschwerden von Ärzten
an das Ministerium veranlaßt, ebenso "Protestschreiben" verschiedener Kliniker. Gegen die zunehmende distanzlose Unterstützung der
Vermarktungsinteressen von Herstellern durch Ärzte wandte sich erst kürzlich der Präsident der amerikanischen Gesundheitsbehörde
(KESSLER, D. A.: N. Engl. J. Med. 325 [1991], 201). Die für CORDICHIN votierenden Mediziner sollten sich der möglichen Schädigung ihrer
ärztlichen Reputation bewußt werden. Mit ihren Stellungnahmen versucht der Hersteller, nun auch Krankenkassen einzuschüchtern, weil angeblich
"eine strafrechtliche Verantwortung auch die Krankenkassen bzw. die für sie handelnden Personen treffen könnte". Dies würde zutreffen,
"wenn durch die Vorenthaltung des ärztlich gebotenen Arzneimittels schließlich ein Todesfall zu beklagen" sei. Mit solchen pseudojuristischen
Argumenten werden die Krankenkassen aufgefordert, gegen eine Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums und damit gegen rechtsstaatliche Normen zu
verstoßen. Gleichzeitig wird so getan, als ob die Verantwortung für ärztliche Verordnung auf den Versicherer übertragen werden
könne.
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