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Das Beachten des Verfallsdatums (a-t 2003; 34: 78) erhöht die Arzneimittelsicherheit
gerade auch bei Arzneimitteln, die unsachgemäß gelagert werden. So finden sich Arzneimittel in Badezimmern oder im Auto, die Aufbrauchsfrist von
Arzneimitteln wird von vielen Patienten mit dem Verfallsdatum gleichgesetzt. Arzneimittelmüll lässt sich durch adäquates Verordnen am besten
eindämmen und nicht durch die Abgabe möglicherweise doch nicht so einwandfreier Arzneimittel.
J. SCHWARZBECK (Apotheker)
D-93042 Regensburg
Interessenkonflikt: keiner
Kann ich als leitender Arzt in einer Klinik die Verantwortung übernehmen für die begrenzte Verwendung über das Verfallsdatum
hinaus?
Dr. med. G. HEINBOCKEL (Internist)
D-79104 Freiburg
Interessenkonflikt: keiner
Bei Überschreiten des Verfallsdatums endet nach dem Arzneimittelgesetz die Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels (§ 8 [2] AMG) - unabhängig
davon, ob es noch seine volle Wirksamkeit hat oder nicht. Es ist daher nicht möglich, die weitere Verwendung anzuordnen. Dies würde im Konflikt- oder
Schadensfall haftungsrechtliche Probleme nach sich ziehen, -Red.
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