Korrespondenz a-t 11/2000; 31: 97

ZUR VERKEHRSFÄHIGKEIT VON WOBE-MUGOS E TABLETTEN

Mit Interesse habe ich Ihre Ausführungen zur Verkehrsfähigkeit von WOBE-MUGOS E in a-t 1999; Nr. 1: 19 und 1999; Nr. 8: 87 gelesen... Jetzt wird mir mitgeteilt, es läge eine einstweilige Verfügung eines Berliner Gerichts vor, die der Hersteller Mucos erwirkt hätte, nach welcher WOBE-MUGOS E Tabletten vorerst wieder verkehrsfähig seien. Ist Ihnen Neues bekannt?

S. NEUMANN (BKK Landesverband NORD)
D-22299 Hamburg

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die Verlängerung der Altzulassung von WOBE-MUGOS E Tabletten versagt, da die Darreichungsart ohne Genehmigung geändert wurde. Gegen diesen Bescheid legte die Mucos GmbH beim Verwaltungsgericht Berlin Klage ein.1 Eine Entscheidung steht aus. Diese ist jedoch für die Verordnung zu Lasten der GKV unerheblich: Nach Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Rheinland-Pfalz besteht keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für WOBE-MUGOS E Tabletten.2 Die darauf folgende Beschwerde gegen die vom LSG ausgesprochene Nichtzulassung einer Revision hat das Bundessozialgericht verworfen.3 Somit ist über die nicht bestehende Leistungspflicht der GKV rechtskräftig und abschließend entschieden.

1999 wurden 130.000 Packungen WOBE-MUGOS E Tabletten im Wert von 41 Millionen DM (Apothekerabgabepreis) verkauft, davon knapp ein Drittel zu Lasten der GKV. Dafür können die Kassen die verordnenden Ärzte in Regress nehmen, -Red.

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