REBIF-WERBUNG: IRREFÜHRUNG AUSGESCHLOSSEN? |
"Ich dachte, ich könnte schon bald keinen Lidstrich mehr ziehen. Wahrscheinlich ziehe ich ihn noch meinen
Enkeln".1 Wir fragten beim Hersteller Serono nach, mit welchen Studien er diese in der Werbung dargestellte Erfolgsprognose für eine junge
MS-Patientin belegen kann. Die Antwort der von der Firma beauftragten Anwaltskanzlei:
...Für die allein angesprochenen medizinischen Fachkreise ist von vornherein klar, dass für die Beta-Interferone als Arzneimittelinnovation der MS-Therapie
noch keine klinischen Studien über Generationen vorliegen können. Solche plakativ formulierten Werbeslogans werden von den Fachkreisen nicht als
wörtlich nachprüfbare Aussage verstanden. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung ist deshalb von vornherein ausgeschlossen.
Dr. jur. D. BARTH (EHLERS, EHLERS & Partner)
D-80538 München
Die für die Überwachung des Heilmittelwerbegesetzes zuständige Landesbehörde bleibt wie im Fall Knoll (Laienwerbung für Sibutramin
[REDUCTIL], a-t 4 [1999], 41) untätig. Wo ist die Grenze zwischen Wissenschaft und plakativer Formulierung?
Nicht belegbare Aussagen in der Werbung nach dem Prinzip "etwas Positives wird schon in Erinnerung bleiben" erachten wir als unseriöse
Desinformation, -Red.
1 REBIF-Werbung, Ärzte Zeitung vom 6./7. Aug. 1999
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