Keine Erstattung für nicht zugelassene Arzneimittel und unzureichend erprobte Methoden: Das Grundgesetz sichert die Selbstbestimmung
des Patienten über ärztliche Heileingriffe und die freie Entscheidung über therapeutische Maßnahmen. Aus diesem Grundrecht lässt sich
jedoch kein verfassungsrechtlicher Anspruch ableiten, dass Krankenkassen die Kosten für nicht zugelassene Arzneimittel erstatten müssen. "Mit der
arzneimittelrechtlichen Zulassung verfügen die Krankenkassen über ein eindeutiges und zugängliches Kriterium bei der Entscheidung über die
Verordnungsfähigkeit von pharmazeutischen Produkten." Das Bundesverfassungsgericht lehnt damit vier Verfassungsbeschwerden ab und bestätigt
vorangegangene Entscheidungen der Sozialgerichte. Die Erprobung von Arzneimitteln dürfe nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen (a-t 4 [1994], 37). Die zum Teil erheblichen Kosten (bis über 130.000 DM) für die nicht zugelassenen, als
Krebsmittel angebotenen Fertigpräparate EDELFOSIN und JOMOL braucht die AOK nicht zu erstatten (Bundesverfassungsgericht: Az. 1 BvR 1071/95 u.a.;
Pressemitteilung Nr. 21/97). Dieser Tenor scheint sich noch nicht bei allen Sozialgerichten durchgesetzt zu haben: So verpflichtet das Sozialgericht Halle die AOK
zur Übernahme der Aufwendungen für die vom Bundesausschuss der Ärzte und Kassen nicht anerkannte adjuvante Krebsbehandlung mit autologen
Tumorvakzinen (4. Febr. 1997, Az. S 2 Kr 26/95). Es stützt sich dabei auf Gutachter, die der Behandlungsmethode Unbedenklichkeit und Wirksamkeit
bescheinigen. Die erste größere prospektive randomisierte Studie lässt hingegen für die "aktive spezifische Immunotherapie" (ASI) bei
120 Patienten mit Nierenkarzinom eine Tendenz zu schlechteren Fünfjahresüberlebensraten (69% mit ASI, 78% ohne ASI, nicht signifikant) erkennen
(GALLIGIONI, E. et al.: Cancer 77 [1996], 2560). Die Sozialgerichte Chemnitz (17. Jan. 1997, Az.: S 1 Kr 43/95) und Gelsenkirchen (10. Jan. 1997, Az.: S 21 Kn
8/96) orientieren sich an der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und erachten die autologe Tumorvakzine der macropharm GmbH als nicht
ausreichend erprobt, um eine Leistungspflicht der Krankenkassen zu begründen. Eine Klage auf Kostenübernahme der "KOZIAVKIN-Therapie"
beim Landessozialgericht in Essen wurde wegen Aussichtslosigkeit zurückgenommen.
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