MILZDIALYSAT SOLCOSPLEN
GEGEN KLIMAKTERISCHE BESCHWERDEN:
NICHT MEHR VERORDNUNGSFÄHIG? |
1988 bestritt die AOK Niederbayern in einem Regressverfahren die Verordnungsfähigkeit des als "pharmakologische
Kuriosität"1 bezeichneten Kälbermilzdialysates SOLCOSPLEN und wies die Kassenärzte darauf hin, daß eine Verordnung nach
den Ziffern 11, 16 und 21 der Arzneimittelrichtlinien nicht zulässig sei. Daraufhin beantragte der Hersteller Pharma Stroschein GmbH Rechtsschutz, um der AOK
eine solche Beurteilung zu verbieten.
Sowohl das Sozialgericht München2 wie auch letztinstanzlich das Bayerische Landessozialgericht3 geben nun der AOK recht. Es sei
offensichtlich nicht falsch, wenn die AOK behauptet, SOLCOSPLEN entspreche nicht den Arzneimittelrichtlinien. Der Hersteller habe seine Ankündigung nicht
wahrgemacht, ein dem Gericht vorliegendes Gutachten über die fehlende Wirksamkeit von SOLCOSPLEN und die fehlende Erfüllung der
Arzneimittelrichtlinien durch dem Gutachter vorenthaltenes "Material sofern es existiert " und einen anderen Sachverständigen zu
entkräften. Das Gericht bestätigt der AOK das Recht, Kassenärzte vorsorglich in Anschreiben über die Regressgefahr bei dem Arzneimittel zu
informieren.
Wenn auch die Warnung der Krankenkasse nicht verbindlich ist, sollte sich der Arzt bei der Verordnung von SOLCOSPLEN doch im klaren sein, daß er ein
Regressrisiko eingeht.
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