Korrespondenz a-t 1994; Nr. 5 : 46

UKRAIN IN DER KREBSTHERAPIE

Durch Erlaß wurde die Anwendung von UKRAIN (vgl. a-t 3 [1994], 29) untersagt, da ein Wirksamkeitsnachweis nicht erbracht und mangels vorgelegter Unterlagen auch keine Nutzen-Risiko-Bewertung seitens des Bundesministeriums durchgeführt werden konnte...

Vor Beginn der klinischen Prüfung wurde ein Gutachten des Arzneimittelbeirates eingeholt. Dieses Gutachten spricht sich nicht gegen die Durchführung der klinischen Prüfung von UKRAIN aus, sofern diese durch qualifizierte Prüfungsleiter anhand eines durch den Arzneimittelbeirat begutachteten Prüfprotokolls unter Einhaltung aller für eine klinische Prüfung relevanten gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen wird.

Die Anwendung von UKRAIN außerhalb einer klinischen Prüfung bleibt weiterhin untersagt.

Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
A-1031 Wien


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