UKRAIN IN DER KREBSTHERAPIE |
Durch Erlaß wurde die Anwendung von UKRAIN (vgl. a-t 3 [1994], 29) untersagt, da
ein Wirksamkeitsnachweis nicht erbracht und mangels vorgelegter Unterlagen auch keine Nutzen-Risiko-Bewertung seitens des Bundesministeriums
durchgeführt werden konnte...
Vor Beginn der klinischen Prüfung wurde ein Gutachten des Arzneimittelbeirates eingeholt. Dieses Gutachten spricht sich nicht gegen die Durchführung
der klinischen Prüfung von UKRAIN aus, sofern diese durch qualifizierte Prüfungsleiter anhand eines durch den Arzneimittelbeirat begutachteten
Prüfprotokolls unter Einhaltung aller für eine klinische Prüfung relevanten gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen wird.
Die Anwendung von UKRAIN außerhalb einer klinischen Prüfung bleibt weiterhin untersagt.
Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
A-1031 Wien
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